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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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