Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:
- 1.
- die Worte "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung,
- 2.
- der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage,
- 3.
- die Worte "nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" oder ein gleichsinniger Hinweis,
- 4.
- eine Angabe zur Feststellung der Partie.
