Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
Gebühren in besonderen Fällen
Für den Widerruf oder die Rücknahme, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
zum Seitenanfang
Datenschutz