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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3a Anwendungsbestimmung

Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetz erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2003 ergangener Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Gebühren nach den Nummern B.2.1 und B.2.2 des Gebührenverzeichnisses werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 elfstelligen Rufnummern im Ortsnetz erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2005 ergangener Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.