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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a oder
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nummer 2 Satz 2, nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, nach § 9 Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder entgegen § 2 Absatz 3 einen Heilversuch durchführt,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,
4.
entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht absondert,
5.
entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt,
6.
ohne Genehmigung nach
a)
§ 6 Nummer 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes Haustier verbringt,
b)
§ 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder
c)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt,
7.
entgegen § 7 Absatz 3 ein seuchenverdächtiges Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft oder verbraucht,
8.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in einem gefährdeten Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,
9.
entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird oder
10.
einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt.