(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a oder
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nummer 2 Satz 2, nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3, nach § 9 Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder entgegen § 2 Absatz 3 einen Heilversuch durchführt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 3.
- entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,
- 4.
- entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht absondert,
- 5.
- entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt,
- 6.
- ohne Genehmigung nach
- a)
- § 6 Nummer 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes Haustier verbringt,
- b)
- § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder
- c)
- § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt,
- 7.
- entgegen § 7 Absatz 3 ein seuchenverdächtiges Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft oder verbraucht,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in einem gefährdeten Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,
- 9.
- entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird oder
- 10.
- einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt.
