Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*) § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,
2.
Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.