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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1233 - 1243)

– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
b)
geometrische Beziehungen unterscheiden
c)
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
d)
Regeln der Maßeintragung anwenden
e)
Werkstücke räumlich darstellen
f)
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
4 bis 6
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b)
Strukturierungsmethoden anwenden
e)
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
3Unterscheiden
von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
4Ausführen
von Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
5Anwenden von
Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b)
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c)
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
d)
Daten pflegen und sichern
e)
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a)
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
7Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
c)
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
g)
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
h)
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
i)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
 
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c)
Zeichnungen ableiten oder erstellen
d)
Symbole auswählen und verwenden
4 bis 6







3Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b)
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c)
Werkstoffnormung berücksichtigen
4Beurteilen von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
d)
Werkstoffnormung anwenden
e)
Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
5Entwerfen,
Ausarbeiten und
Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
c)
Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
d)
Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
f)
Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
i)
Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
m)
Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
6Anwenden von
Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
b)
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c)
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
d)
Daten pflegen und sichern
e)
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
7Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
d)
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Unterscheiden von Fertigungsverfahren
und Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b)
Montagetechniken unterscheiden
 
2Ausführen von Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
b)
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
3Beurteilen von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b)
Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
c)
Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
3 bis 5
4Produktentstehungsprozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.1)
a)
den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
b)
Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
f)
mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g)
in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
5Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
b)
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
c)
Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
6Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a)
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
e)
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
7Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b)
Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
8Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Produktentstehungsprozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.1)
b)
Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
c)
Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
d)
Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e)
analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden
f)
mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g)
in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
3 bis 5
2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
b)
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
e)
Lösungen visualisieren und präsentieren
3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3)
n)
unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
4Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
6Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Abschnitt 3
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.2)
a)
Konstruktionsarten unterscheiden
b)
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
c)
Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d)
Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
e)
Lösungen visualisieren und präsentieren





































11 bis 13
2Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3)
a)
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b)
Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
g)
Detailkonstruktionen anfertigen
h)
konstruktive Änderungen vornehmen
j)
Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k)
Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b)
Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
4Ausführen von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b)
branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
5Gestalten und Entwerfen von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
c)
Grundlagen der Gestaltung anwenden
d)
Entwurfsskizzen erstellen
6Konstruieren mit Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Kurvenarten unterscheiden
b)
Raumkurven erzeugen
c)
Kurven glätten
d)
Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e)
Freiformflächen erzeugen und beurteilen
7Konstruieren
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
d)
Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
e)
Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
g)
Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren
 
8Anwenden von
Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
c)
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
d)
Daten pflegen und sichern
 
9Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
 
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a)
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
 
11Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
 
Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Gestalten und Entwerfen von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
b)
Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
e)
Objekte funktionsgerecht gestalten
f)
Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten
g)
Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
 
2Konstruieren von Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
f)
Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g)
Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h)
Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3Konstruieren
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen
b)
Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
c)
Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
f)
Objekte ergonomisch konstruieren
h)
Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
11 bis 13

4Simulation und Präsentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a)
Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b)
Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen
c)
Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d)
Visualisierungstechniken anwenden
5Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
 
7Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
b)
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c)
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Abschnitt 4
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b)
Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
 
2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.2)
a)
Konstruktionsarten unterscheiden
b)
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
c)
Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d)
Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
e)
Lösungen visualisieren und präsentieren
3Entwerfen,
Ausarbeiten und
Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a)
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b)
Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
g)
Detailkonstruktionen anfertigen
h)
konstruktive Änderungen vornehmen
j)
Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k)
Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen


11 bis 13





4Auswählen von
Fertigungs- und
Fügeverfahren sowie Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b)
Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
5Ausführen
von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b)
branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
6Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a)
Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
b)
Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
7Steuerungs-
und Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a)
Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b)
Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen
c)
grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen
d)
Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen
e)
Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
f)
Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden
8Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
 
10Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
c)
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3)
c)
Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
d)
Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
i)
Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j)
Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k)
Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

11 bis 13
2Ausführen von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b)
branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
3Erstellen von Konstruktionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
b)
Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln
c)
Gusskonstruktionen erstellen
d)
Schweißkonstruktionen erstellen
4Fertigungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a)
Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b)
Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
c)
Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
d)
fertigungstechnische Berechnungen durchführen
5Füge- und Montagetechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a)
Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b)
Toleranzen und Passungen berechnen
c)
Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
 
6Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
d)
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a)
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
8Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
b)
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c)
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren