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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz *) (TPG-Gewebeverordnung - TPG-GewV)
§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.