Verordnung zur Beförderungserlaubnis (Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisBefErlV
Ausfertigungsdatum: 10.09.1996
Vollzitat:
"Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 Nummer 2 bis 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 16 Nr. 2 bis 17 G v. 24.2.2012 I 212 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.10.1996 +++)Überschrift: IdF d. Art. 5 Abs. 16 Nr. 1 G v. 24.2.2012 I 212 mWv 1.6.2012
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 442/75 (CELEX Nr: 375L0442) +++)
Auf Grund des § 49 Abs. 3 und des § 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
| Erster Abschnitt | |||
| Allgemeine Vorschriften | |||
| § 1 | Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich | ||
| § 2 | Begriffsbestimmungen | ||
| Zweiter Abschnitt | |||
| Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers | |||
| § 3 | Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen | ||
| § 4 | Anforderungen an das sonstige Personal | ||
| § 5 | Anforderungen an beauftragte Dritte | ||
| § 6 | Anforderungen an die Fortbildung | ||
| Dritter Abschnitt | |||
| Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung | |||
| § 7 | Antrag und Unterlagen | ||
| § 8 | Transportgenehmigung | ||
| § 9 | Lesbarkeit und Dokumentenechtheit | ||
| Vierter Abschnitt | |||
| Schlußvorschriften | |||
| § 10 | Übergangsvorschrift | ||
| § 11 | (aufgehoben) | ||
| § 12 | Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 13 | Inkrafttreten | ||
(1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dürfen die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis bestimmten gefährlichen Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen, soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hierbei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.
(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert
- 1.
- während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen und
- 2.
- die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind.
(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch anzuerkennen
- 1.
- der Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und
- 2.
- während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen.
(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.
(4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person
- 1.
- am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und
- 2.
- die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.
Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Einsammler und Beförderer einen Dritten, der hierfür keiner Transportgenehmigung bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Einsammler und Beförderer hat die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlichen Informationen und Weisungen zu erteilen.
Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
- für den Antragsteller (Betriebsinhaber)
- a)
- die Gewerbeanmeldung,
- b)
- der Handelsregisterauszug,
- c)
- das Führungszeugnis,
- d)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- e)
- der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
- f)
- soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
- 2.
- für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
- a)
- das Führungszeugnis,
- b)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- 3.
- für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
- a)
- das Führungszeugnis,
- b)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- c)
- Nachweise über die Fachkunde.
(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Einsammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet einzusammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.
(2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Einsammler und Beförderer muß den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind.
(3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.
Alle Eintragungen in den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vordrucken müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 12 des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fort.
(2) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Verfahren unter entsprechender Verwendung der für die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes geltenden Vordrucke durchgeführt werden.
(3) Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Sie hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen, daß die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum 6. Oktober 1998 erfolgt sein muß.
(4) Für Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(aufgehoben)
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder
- 2.
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
§ 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Verordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnhang zur Transportgenehmigungsverordnung
Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung
Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
- 3.
- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
- 4.
- Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;
- 5.
- Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;
- 6.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, 1416 - 1418; 1997, 2861
Diese Anlage enthält den Vordruck*) eines Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 7 Abs. 1).
-------------
-------------
- *)
- Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks
- 1.
- Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A 4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern.
- 2.
- Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, 1419 - 1420
Diese Anlage enthält den Vordruck*) zur Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 8 Abs. 3).
-----
-----
- *)
- Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks
- 1.
- Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A 4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern.
- 2.
- Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.
