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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)
§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.