(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Unternehmen,
- 1.
die neben den Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben,
- 2.
deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder
- 3.
die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle des Merkmals der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.