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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz - TranspRLG)
§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.