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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister (Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung - TrDüV)
§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.