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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden, Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes

Stellt eine Behörde, ein Gericht oder eine Stelle nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat die Behörde, das Gericht oder die Stelle zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde, des Gerichts oder der Stelle erforderlich ist. Eine Bestätigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes.