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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
Art 5 Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.