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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)
§ 13 

Die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Register einzutragen, in dem diese Wirtschaftseinheit bisher eingetragen war.