Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)
§ 20 

(1) Die Kapitalgesellschaften haben der Treuhandanstalt bis zum 31. Oktober 1990 zu übergeben:
1.
Entwurf eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Stammkapitals oder Grundkapitals und einer gegebenenfalls beabsichtigten oder erforderlichen Kapitalerhöhung;
2.
Schlußbilanz der Wirtschaftseinheit und Eröffnungsbilanz zum Stichtag der Umwandlung sowie eine Aufstellung über alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit den Banken getroffenen Vereinbarungen und bei beabsichtigter Gründung weiterer Gesellschaften eine Regelung über die Rechtsnachfolge. Die Bilanzen sind durch den Rechnungshof oder Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu prüfen;
3.
Gründungsbericht und Lagebericht, in dem auch der Geschäftsverlauf und die Lage der Wirtschaftseinheit für das letzte Geschäftsjahr darzustellen sind;
4.
Angaben über Bodenflächen der Kapitalgesellschaften.
(2) Für Wirtschaftseinheiten, die einen Antrag auf die Umwandlung und die dazu erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß bei der Treuhandanstalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht haben, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 als erfüllt.
(3) Nach dem 31. Oktober 1990 kann der Abschluß des Gesellschaftsvertrages oder die Feststellung der Satzung durch die Treuhandanstalt unter Mitwirkung der Kapitalgesellschaften erfolgen. Die Treuhandanstalt kann nach Ablauf dieses Termins Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen, auf Kosten der Kapitalgesellschaft den Gründungsbericht und den Lagebericht sowie die Eröffnungsbilanz zu erstellen.