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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
§ 2 

Den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften werden die ihnen vom Verwaltungsrat der Treuhandanstalt gemäß § 7 Abs. 3 des Treuhandgesetzes zuzuordnenden Anteile an den Kapitalgesellschaften zu treuhänderischem Eigentum übertragen. Die Treuhand-Aktiengesellschaften üben die Gesellschafterrechte an den von ihnen gehaltenen Anteilen im eigenen Namen im Interesse der Treuhandanstalt aus.