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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
§ 5 

Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.