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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
§ 2 

Soweit eine Übertragung bisheriger Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 in das Eigentum der Länder und Kommunen nicht vorgesehen ist, erfolgt ihre Privatisierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Treuhandgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes finden entsprechende Anwendung.