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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt (Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV)
§ 1
Die Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt.
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