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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes (Truppenzollverordnung - TrZollV)
§ 11 Genehmigungspflicht

(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Auflistung aller Waren, deren Verkauf beabsichtigt ist, einschließlich deren zollrechtlicher Status, deren jeweiliger Verkaufspreis und der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie
2.
bei einer Beteiligung nichtberechtigter Personen eine Auflistung dieser Personen sowie deren Identifikationsnummern nach § 139 Buchstabe b oder Buchstabe c der Abgabenordnung und bei Gewerbetreibenden eine Kopie der Durchschrift der Gewerbeanzeige oder der Reisegewerbekarte.
(3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen abgegeben werden. Die Abgabe folgender Einfuhrwaren kann genehmigt werden:
1.
Lebensmittel, die ausschließlich zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind,
2.
andere Einfuhrwaren, die auf dem deutschen Markt nicht erhältlich sind und deren Verkaufspreis oder, bei Abgabe außerhalb eines Kaufgeschäfts, deren Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.
(4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmigung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr dar.
(5) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.