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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes (Truppenzollverordnung - TrZollV)
§ 2 Fristverlängerung

Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.