Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes (Truppenzollverordnung - TrZollV) § 2Fristverlängerung
Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.