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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
§ 10 

Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.