Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 18. Mai 2009
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTVMindestlohn Wäscherei
Ausfertigungsdatum: 21.10.2009
Vollzitat:
"Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 18. Mai 2009 vom 21. Oktober 2009 (BAnz. 2009 Nr. 160 S. 3634)"
| Die zugehörige V v. 21.10.2009 BAnz Nr. 160, 3634 (WäschereiArbV) tritt gem. § 3 dieser V am 31.3.2013 außer Kraft |
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Fußnote
(+++ Text der Verordnung siehe: WäschereiArbV +++)
Räumlich:
Für die Bundesrepublik Deutschland.
Für die Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich:
Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist. Die Prägung des Objektkundengeschäfts liegt vor, wenn der Umsatzanteil an gewerblichen Kunden sowie öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen größer als 80% ist.
Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist. Die Prägung des Objektkundengeschäfts liegt vor, wenn der Umsatzanteil an gewerblichen Kunden sowie öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen größer als 80% ist.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- 1.
- Der folgende Mindestlohn ist zugleich Entgelt im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- 2.
- Der Mindestlohn beträgt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
Ost ab 1. Juli 2009 6,36 € ab 1. April 2010 6,50 € ab 1. April 2011 6,75 € ab 1. April 2012 7,00 € - 3.
- Der Mindestlohn beträgt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein:
West ab 1. Juli 2009 7,51 € ab 1. April 2010 7,65 € ab 1. April 2011 7,80 € ab 1. April 2012 8,00 €
- 1.
- Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsortes. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
- 2.
- Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.
