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Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 18. Mai 2009

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TVMindestlohn Wäscherei

Ausfertigungsdatum: 21.10.2009

Vollzitat:

"Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 18. Mai 2009 vom 21. Oktober 2009 (BAnz. 2009 Nr. 160 S. 3634)"

Die zugehörige V v. 21.10.2009 BAnz Nr. 160, 3634 (WäschereiArbV) tritt gem. § 3 dieser V am 31.3.2013 außer Kraft

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Text der Verordnung siehe: WäschereiArbV +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich:
Für die Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich:
Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist. Die Prägung des Objektkundengeschäfts liegt vor, wenn der Umsatzanteil an gewerblichen Kunden sowie öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen größer als 80% ist.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1.
Der folgende Mindestlohn ist zugleich Entgelt im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2.
Der Mindestlohn beträgt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

 Ost
ab 1. Juli 20096,36 €
ab 1. April 20106,50 €
ab 1. April 20116,75 €
ab 1. April 20127,00 €


3.
Der Mindestlohn beträgt in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein:

 West
ab 1. Juli 20097,51 €
ab 1. April 20107,65 €
ab 1. April 20117,80 €
ab 1. April 20128,00 €
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§ 3 Weitere Bestimmungen

1.
Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsortes. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
2.
Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.