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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt (UAGOWiZustV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.