Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)
§ 9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.