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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
§ 3 

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.