Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) § 15aMitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.