Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) § 14
(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden.