Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) § 25
Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.