Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) § 58
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt.