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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Drittes Umstellungsergänzungsgesetz
§ 9
Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.
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