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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.