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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
§ 28 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt im Land Berlin für die Altbankenrechnungen der Berliner Altbanken nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) mit folgenden Maßgaben:
1.
Den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) bezeichneten Verbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Geldinstituten stehen Altbanken gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten voll in Anspruch genommen werden können.
2.
In § 1 Abs. 2 sind die Worte "in die Umstellungsrechnung einstellen" zu ersetzen durch das Wort "berechnen".
3.
Ausgleichsforderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 sind nur Ausgleichsforderungen nach § 45 Abs. 1 und 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes.
4.
Es treten
a)
in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6 Satz 1 an die Stelle der Worte "§ 5 Abs. 2 der Bankenverordnung" die Worte "§ 45 Abs. 3 Buchstabe b des Umstellungsergänzungsgesetzes",
b)
in § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 23 Nr. 2 und § 25 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Worte "§ 5 Abs. 3 der Bankenverordnung" die Worte "§ 45 Abs. 3 Buchstabe c des Umstellungsergänzungsgesetzes",
c)
in § 1 Abs. 3 Satz 3 an die Stelle der Worte "nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverordnung" die Worte "nach § 5 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488)",
d)
in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7, § 9 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 4, §§ 16, 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 Satz 1, Abs. 11 Satz 3 und Abs. 13 und § 25 Abs. 1 und 2 an die Stelle der Worte "20. Juni 1948" und "21. Juni 1948" die Worte "Stichtag der Altbankenrechnung",
e)
in § 3 Abs. 1 und 3 an die Stelle der Worte "im Bundesgebiet" die Worte "in Berlin oder im Saarland",
f)
in § 6 Abs. 1, 3 und 5 an die Stelle der Worte "Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948" die Worte "Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952",
g)
in § 6 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte "mit 70 vom Hundert" die Worte "mit 90 vom Hundert",
h)
in § 6 Abs. 3 Satz 1 an die Stelle der Worte "der erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare" die Worte "der letzte vor dem 1. Januar 1953 feststellbare",
i)
in § 6 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle der Worte "bis zum 31. Dezember 1952" die Worte "nach dem 20. Juni 1948",
j)
in § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 4 und § 19 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 an die Stelle der Worte "§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "§ 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes" und in § 18 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Worte "der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes",
k)
in § 18 Abs. 5 an die Stelle der Worte "1. Mai 1949" und "1. Oktober 1949" die Worte "1. Januar 1953",
l)
in § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 4 an die Stelle der Worte "21. Juni 1948" die Worte "1. Januar 1953",
m)
in § 18 Abs. 8 Satz 3 an die Stelle der Worte "gekürzt um 3 vom Hundert" bis "entfallen" die Worte "gekürzt um 12 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1956 entfallen",
n)
in § 19 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 an die Stelle der Worte "1. April 1951" und in § 19 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Wortes "Währungsstichtag" die Worte "1. Januar 1953",
o)
an die Stelle des § 26 § 9 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.
5.
§ 1 Abs. 4, §§ 11, 12 und § 19 Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung.
6.
Für den Ansatz von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.