Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
§ 4 Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände

Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzusetzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung möglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt nicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Vermögensgegenstände derselben Art können zu einem Merkposten von einer Deutschen Mark zusammengefaßt werden.