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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
§ 16 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,
6.
Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen,
7.
Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene,
8.
Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
9.
Umgang mit elektrischen Gefahren,
10.
Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,
11.
Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung,
12.
Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,
13.
Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,
14.
kundenorientiertes Handeln,
15.
kaufmännisches Handeln,
16.
Abfälle und Abfallannahme,
17.
Abfallentsorgungsverfahren,
18.
Betrieb und Instandhaltung,
19.
Stoffströme, Logistik und Disposition,
20.
qualitätssichernde Maßnahmen,
21.
Informationstechnik,
22.
Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.