Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1. - 15. Monat | 16. - 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 5) | - a)
Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten - b)
Kostenarten und -stellen unterscheiden - c)
die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen - d)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzen - e)
Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen - f)
an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
| 4 | |
6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 6) | - a)
Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - b)
technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigen - c)
organisatorische Anweisungen anwenden - d)
Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen - e)
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten - f)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren
| 4 | |
7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 4 Nr. 7) | - a)
ökologische Kreisläufe beschreiben - b)
Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreiben - c)
Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachten - d)
Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben - e)
Netze und Anlagen beschreiben - f)
Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken I beschreiben - g)
Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
| 8 | |
8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 8) | - a)
Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwenden - b)
Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwenden - c)
Armaturen montieren und demontieren - d)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen - e)
Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläutern - f)
Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nach Vorgaben durchführen - g)
Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzen - h)
Methoden der Energieumwandlung beschreiben
| 19 | |
9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 4 Nr. 9) | - a)
Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben - b)
Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen - c)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen - d)
Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
| 4 | |
10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 4 Nr. 10) | - a)
physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmen - b)
Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahren - c)
Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläutern - d)
Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollieren - e)
Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreiben - f)
qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerten - g)
Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreiben - h)
Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben
| 10 | |
11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 4 Nr. 11) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzen - b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen - c)
Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhaben - d)
Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen - e)
Verbindungstechniken beschreiben - f)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen
| 12 | |
12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördern - b)
Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten - c)
Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen - d)
Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigen - e)
Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| 4 | |
Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a |
13 | Sicherheit von Personen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) | - a)
fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einhalten - b)
Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdeinwirkungen ergreifen
| | 2 |
14 | Wasserwirtschaft (§ 4 Nr. 14) | - a)
Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft darstellen - b)
Arten der Wasservorkommen erklären und abgrenzen - c)
Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheiden - d)
Wasserbedarf ermitteln und begründen
| | 2 |
15 | Wassergewinnung (§ 4 Nr. 15) | - a)
Verfahren der Wassergewinnung erläutern - b)
Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommen erläutern und umsetzen - c)
Anlagen der Wassergewinnung bedienen und instand halten
| | 4 |
16 | Wasserbeschaffenheit, Wasseraufbereitung (§ 4 Nr. 16) | - a)
Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers beschreiben - b)
Wassergüteanforderungen beachten - c)
hygienische Grundsätze beim Betreiben der Wasserversorgungsanlagen anwenden - d)
Verfahren der Wasseraufbereitung erläutern - e)
Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und instand halten
| | 12 |
17 | Wasserförderung, -speicherung und -verteilung (§ 4 Nr. 17) | - a)
Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und instand halten - b)
Arten der Wasserspeicher unterscheiden - c)
Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und instand halten - d)
Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden - e)
Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb von Rohrleitungen auswählen und einsetzen - f)
Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sichern - g)
Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montieren - h)
Rohrnetze betreiben und instand halten - i)
Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben
| | 24 |
18 EUR | Wasseruntersuchung (§ 4 Nr. 18) | - a)
Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläutern - b)
Probenahmegeräte bedienen und instand halten - c)
Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durchführen - d)
physikalischchemische Analysen durchführen, I auswerten und dokumentieren
| | 9 |
19 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Nr. 19) | - a)
Verfahren zur Messung von Wasserständen, -mengen, -durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben - b)
technische Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen - c)
Methoden der Fernwirktechnik erläutern - d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und warten - e)
Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
| | 8 |
20 | Elektrische Anlagen in der Wasserversorgung (§ 4 Nr. 20) | - a)
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben - b)
betriebsspezifische Schaltpläne lesen - c)
Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen - d)
Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmen - e)
unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen - f)
Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen - g)
Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten
| | 16 |
21 | Dokumentation (§ 4 Nr. 21) | - a)
Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigen - b)
Materialbedarf ermitteln und Material anfordern - c)
Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Berichte erstellen
| | 4 |
22 | Trinkwasserschutz und Kundenanlage (§ 4 Nr. 22) | - a)
Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten - b)
Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallationen beschreiben und beurteilten
| | 4 |
23 | Kundenorientierung (§ 4 Nr. 23) | - a)
rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden beachten - b)
Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
| | 4 |
24 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 4 Nr. 24) | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwenden | | 2*) |