Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1. - 15. Monat | 16. - 36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 5) | - a)
Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten - b)
Kostenarten und -stellen unterscheiden - c)
die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen - d)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzen - e)
Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen - f)
an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
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6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 16 Nr. 6) | - a)
Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - b)
technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigen - c)
organisatorische Anweisungen anwenden - d)
Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen - e)
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten - f)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren
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7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 16 Nr. 7) | - a)
ökologische Kreisläufe beschreiben - b)
Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreiben - c)
Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachten - d)
Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben - e)
Netze und Anlagen beschreiben - f)
Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken beschreiben - g)
Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
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8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 16 Nr. 8) | - a)
Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwenden - b)
Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwenden - c)
Armaturen montieren und demontieren - d)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen - e)
Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläutern - f)
Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter Anleitung durchführen - g)
Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzen - h)
Methoden der Energieumwandlung beschreiben
| 19 | |
9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 16 Nr. 9) | - a)
Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben - b)
Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen - c)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen - d)
Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
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10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 16 Nr. 10) | - a)
physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmen - b)
Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahren - c)
Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläutern - d)
Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollieren - e)
Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreiben - f)
qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerten - g)
Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreiben - h)
Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben
| 10 | |
11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 16 Nr. 11) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzen - b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen - c)
Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhaben - d)
Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen - e)
Verbindungstechniken beschreiben - f)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen
| 12 | |
12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 16 Nr. 12) | - a)
Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördern - b)
Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten - c)
Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen - d)
Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigen - e)
Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| 4 | |
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Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c |
13 | Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen (§ 16 Nr. 13) | Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz bei der Sammlung, der Beförderung und der Behandlung von Abfällen, Gefahrstoffen und Sonderabfällen anwenden | | 4 |
14 | Kundenorientiertes Handeln (§ 16 Nr. 14) | - a)
Aufgaben und Bedeutung des Außen- und Innendienstes darstellen - b)
Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen - c)
rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden beachten - d)
Kundenzufriedenheitsanalyse und Lieferantenbewertungen beachten
| | 4 |
15 | Kaufmännisches Handeln (§ 16 Nr. 15) | - a)
Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie Wettbewerbssituation und Grundlagen der Preisgestaltung beschreiben - b)
Angebot und Nachfrage erläutern
| | 4 |
16 | Abfälle und Abfallannahme (§ 16 Nr. 16) | - a)
Produkte, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung unterscheiden - b)
über Abfallherkunft, Abfallanfallstellen, Abfallaufkommen und Abfallarten Auskunft geben - c)
Abfallmengen überwachen und bilanzieren - d)
Abfälle nach Eigenschaften, insbesondere nach dem Grad der Überwachungsbedürftigkeit, unterscheiden und zuordnen - e)
Abfälle identifizieren, deklarieren und dem Europäischen Abfallverzeichnis zuordnen - f)
Abfälle auf Anlagen und bei Abfallerzeugern annehmen, trennen und für die einzelnen Stoffströme und deren weitere Bearbeitung bereitstellen - g)
Materialien und Produkte zur Verwertung und Beseitigung benennen, Eigenschaften darlegen und Qualitätsanforderungen beschreiben - h)
Bearbeitungskriterien und Reaktionsmöglichkeiten verschiedener Abfälle aufzeigen
| | 9 |
17 | Abfallentsorgungsverfahren (§ 16 Nr. 17) | - a)
physikalische, chemische und biologische Prozesse und deren Bedeutung beschreiben - b)
Anlagentechniken und Kombinationen von Anlageteilen darstellen - c)
Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik beschreiben - d)
Umweltbelastungen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung beschreiben und Gegenmaßnahmen bei Bedarf veranlassen
| | 11 |
18 | Betrieb und Instandhaltung (§ 16 Nr. 18) | - a)
Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilen durchführen und dokumentieren - b)
Normalbetrieb der Anlagen dokumentieren - c)
Geräte, Apparate und Anlagen bedienen, überwachen und warten - d)
Betriebsstörungen feststellen und dokumentieren, Gegenmaßnahmen einleiten
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19 | Stoffströme, Logistik und Disposition (§ 16 Nr. 19) | - a)
Fahrzeugarten, Behälterarten und Sammelsysteme beschreiben sowie nach Kundenbedürfnissen und Einsatzgebieten zusammenstellen - b)
Hilfsmittel zur Abwicklung der Disposition anwenden - c)
den Einsatz von Fahrzeugen, Personal und Behältern disponieren - d)
Möglichkeiten der Bereitstellung, der Beförderung, der Lagerung und der Zwischenlagerung beschreiben
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20 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 16 Nr. 20) | - a)
Grundlagen des Qualitäts- und Umweltmanagements und die Bedeutung des Entsorgungsfachbetriebes darlegen - b)
Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen der Systeme anwenden und Änderungen erfassen - c)
Anforderungen für wiederverwendbare, zu verwertende und abzugebende Abfälle und Materialien angeben und Qualitätskontrollen durchführen - d)
Probenahme und Probenaufbereitung für die Analytik durchführen - e)
Mess- und Analyseverfahren für die Eingangs- und Ausgangsmaterialien anwenden - f)
Analyseergebnisse in Verbindung mit Annahmekriterien beurteilen - g)
Anforderungen der Gütekennzeichnung von Abfällen und Produkten beachten
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21 | Informationstechnik (§ 16 Nr. 21) | - a)
betriebsspezifische Programme für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft anwenden - b)
Balken- und Kreisdiagramme, Ganglinien, Summenlinien und Tabellen für abfallwirtschaftliche Fragestellungen und Dokumentationen erstellen - c)
Formularwesen des Betriebes anwenden
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22 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 16 Nr. 22) | - a)
rechtlichen Regelungen und fachbezogene technische Regelwerke anwenden - b)
Nachweisverfahren anwenden - c)
über Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Auskunft geben und entsprechende Daten aufbereiten
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