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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 314a
Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.
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