(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann nach
- a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
- c)
landesrechtlichen Vorschriften;
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April 2024 verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
- 3.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
- 4.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
- 5.
Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder
- 6.
Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b Absatz 6 Satz 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
- 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
- 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(1a) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die folgenden sonstigen Entscheidungen von Behörden gemäß § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, die im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252), das durch den Beschluss vom 27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 794, 795) geändert worden ist, unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden:
- 1.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
- 2.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
- a)
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 unterfallen oder
- b)
für deren Annahme in sonstiger Weise umweltbezogene Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind;
ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
- 3.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen;
- 4.
Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Mitwirkung vorgesehen ist;
- 5.
Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart- und Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union;
- 5a.
Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2020/741 in der Fassung vom 25. Mai 2020;
- 5b.
Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in der Fassung vom 11. April 2024;
- 5c.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346);
- 5d.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) oder der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024);
- 5e.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024;
- 5f.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024;
- 5g.
Entscheidungen nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 31. Mai 2023 und
- 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 dieses Absatzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen und die nicht bereits den Nummern 5c bis 5f unterfallen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
- 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen. Verweist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von Satz 1 auf eine weitere Bestimmung, so handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.