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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes (Universalschlichtungsstellenverordnung - UnivSchlichtV)
§ 2 Geschäftsverteilung

Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.