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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen
Art 2 

(1)
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß Artikel XI § 44 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.