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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Art 7 

(1) Mit Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2, 3 und 5 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen von 1980 nach seinem Artikel 99 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.