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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten * (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG)
§ 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.