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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.