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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1970 +++)
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 26 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv 1.1.2002; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 26 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv 1.1.2002
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben
In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.
Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.