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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle

Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.