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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Art 2 

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zuständig sind (Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.