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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Art 3 

Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:
                   Beglaubigung
(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher
Urkunden von der Legalisation)

Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben
von
in seiner/ihrer Eigenschaft als
und versehen mit dem Siegel oder Stempel
des/der
Der/die ist zur Ausstellung
öffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt.
Bestätigt
in am
durch
Siegel Unterschrift
Stempel